Satzung
§ 1 Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen „Chiemela - Hilfe für Waisenkinder in Okwuoji, Awo-Omamma, Imo State, Nigeria“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zu satz „e.V.“ Der Sitz des Vereins ist 48565 Steinfurt.
§ 2 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 3 Zweck des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Ab schnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenverordnung. Der Zweck ist die Bereitstellung von Finanz- und Sachmitteln zur Lebenshilfe von Waisenkindern in Okwuoji, Nigeria. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch den Bau einer Unterkunft, Beschaffung von Nahrung und Kleidung sowie Ermöglichung des Schulbesuchs durch Übernahme des Schul geldes.
§ 4 Durchführung der Hilfe
Die unter § 3 Satz 3 genannte Hilfe wird vor Ort durch den jeweiligen Gemeindepfarrer (z.Zt. Pfarrer Malachy Eleanya) von der „Christ the King Church“ (CKC) durchgeführt. Die er- forderlichen Mittel stellt der Verein Chiemela zur Verfügung.
§ 5 Beschaffung der Mittel
Die Mittel beschafft der Verein durch Mitgliedsbeiträge, Einwerbung von Spenden und den Verkauf von gespendeten Dingen auf Veranstaltungen wie Flohmärkten usw.
§ 6 Selbstlose Tätigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 7 Mittelverwendung
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
§ 8 Verbot von Begünstigungen
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 9 Erwerb der Mitgliedschaft
Vereinsmitglieder können natürliche und juristische Personen werden.
Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen.
Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem/der Bewerber/in die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die dann endgültig entscheidet.
§10 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung der juristischen Person.
Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Die schriftliche Austrittserklärung muss mit einer Frist von einem Monat jeweils zum Ende des Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsgemäßer Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen des Vereins endgültig. Dem Mitglied bleibt die Überprüfung der Maßnahme durch Anrufung der ordentlichen Gerichte vorbehalten. Die Anrufung eines ordentlichen Gerichts hat aufschiebende Wirkung bis zur Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung.
§11 Beiträge
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung.
§12 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
Die Mitgliederversammlung
Der Vorstand
§13 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere die Wahl und Abwahl des Vorstandes, Entlastung des Vorstandes, Entgegennahme der Berichte des Vorstandes, Wahl der Kassenprüfer/innen, Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit, Beschlussfassung über die Änderung der Satzung, Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins, Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.
Im ersten Quartal eines jeden Geschäftsjahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.
Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von einem Monat schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Anschrift gerichtet war.
Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzumachen
Anträge über die Abwahl des Vorstandes, über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet.
Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist ein/e Schriftführer/in (Protokollführerin) zu wählen.
Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen. Nur auf Antrag erfolgt geheime Wahl mittels Stimmzettel.
Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich oder für ein Mitglied nach Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden.
Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer/in (Protokollführer/in) zu unterzeichnen ist.
§ 14 Vorstand
Der Vorstand im Sinn des § 26 BGB besteht aus dem/der 1. Und 2. Vorsitzenden und dem/der Kassierer/in. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Zwei Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von einem Jahr gewählt.
Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden.
Wiederwahl ist zulässig.
Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.
§ 15 Kassenprüfung
Die Mitliederversammlung wählt für die Dauer eines Jahres eine/n Kassenprüfer/in.
Der/die Kassenprüfer/in darf nicht Mitglied des Vorstandes sein. Wiederwahl ist zulässig.
§16 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Katholische Gemeinde Steinfurt, die es unmittelbar und ausschließlich für kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
Unterschriften der Gründungsmitglieder
Felicia Odum Ruth Beckmann Marie-Luise Winkens
Maria Meyer Helmut Luttermann Anita Luttermann
Dr. Rudolf Zabel Barbara Zabel
Steinfurt, 22.08.2015